Die Verordnung (EU) 305/2011 (Bauproduktenverordnung (BauPVO)) trat mit voller, praxisrelevanter Wirkung am 1. Juli 2013 in Kraft. Für „harmonisierte“ Bauprodukte müssen Hersteller seither beim Inverkehrbringen eines Bauproduktes eine sogenannte "Leistungserklärung" zur Verfügung stellen und zusätzlich die Bauprodukte CE-kennzeichnen.
Auch Baustoffhändler, die solche Bauprodukte "auf dem Markt bereitstellen", d.h. weitervertreiben, müssen ihren Kunden eine Abschrift dieser Leistungserklärung zur Verfügung stellen und sich vergewissern, dass die Produkte ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
Zur Leistungserklärung bestimmt die Bauproduktenverordnung (EU 305/2011) in Artikel 4:

(1) Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird.

(2) Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so dürfen Angaben in jeglicher Form über seine Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale gemäß den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind, ...............

(3) Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung.

Vollständiger Text der Bauprodukten Verordnung

Durch Artikel 4 wird der Leistungserklärung eine überragende Bedeutung zugewiesen. Hersteller sind vollverantwortlich sowohl für die in der Leistungserklärung angegebenen Leistungen als auch dafür, dass die mit der jeweiligen Leistungserklärung in Verkehr gebrachten Produkte den Leistungen entsprechen. Die Leistungserklärung wird zu einem zentralen Informationsdokument, da jedwede Leistungsangaben etwa in Broschüren oder Medien zu den sogenannten wesentlichen Merkmalen der Bauprodukte nur dann erlaubt sind, wenn diese Angaben auch in der Leistungserklärung wiederzufinden sind.

Zur Bereitstellung der Leistungserklärung heißt es in Artikel 7:

Artikel 7
Die Bauproduktenverordnung bestimmt in Artikel 7 die Zurverfügungstellung der Leistungserklärung:

(1) Eine Abschrift der Leistungserklärung jedes Produkts, das auf dem Markt bereitgestellt wird, wird entweder in gedruckter oder elektronischer Weise zur Verfügung gestellt.
Wird jedoch einem einzigen Abnehmer ein Los gleicher Produkte geliefert, so braucht diesem lediglich eine einzige Abschrift der Leistungserklärung in gedruckter oder elektronischer Form beigefügt zu werden.

(2) Eine Abschrift der Leistungserklärung in gedruckter Form wird zur Verfügung gestellt, sofern diese vom Abnehmer gefordert wird.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Abschrift der Leistungserklärung gemäß Bedingungen, die von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt *) gemäß Artikel 60 festzulegen sind, auf einer Website zur Verfügung gestellt werden. Diese Bedingungen stellen unter anderem sicher, dass die Leistungserklärung mindestens für den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraum zur Verfügung steht.

(4) Die Leistungserklärung wird in der Sprache beziehungsweise den Sprachen zur Verfügung gestellt, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird, vorgeschrieben werden.

Vollständiger Text der Bauprodukten Verordnung

Artikel 7, Absatz 3, ist die rechtliche Grundlage *) für die Bereitstellung von Leistungserklärungen im Internet.

*) Delegierte Verordnung 157/2014 vom 13 Oktober 2013

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